Allgemeine Einkaufsbedingungen der EXONDA SALON TOOLS GmbH

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen und Aufträge der EXONDA SALON TOOLS GmbH, sowie der ihr angeschlossenen Unternehmen. Bedingungen des Lieferanten in dessen AGB, Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Abweichende Vertragsbedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

2. Bestellungen
Angebote der Lieferanten sind schriftlich abzugeben und für uns kostenlos. Unsere Bestellungen werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie umgehend schriftlich bestätigt werden.

Sofern mit Lieferanten Rahmenverträge bestehen, können Bestellungen auch über Datenaustausch oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Die Bestellung ist nur wirksam, wenn die vereinbarten Bedingungen eingehalten wurden und der Lieferant die Bestellung unverzüglich bestätigt. Änderungen des Rahmenvertrages, wie Losgröße oder Lieferzeit können nur schriftlich erfolgen.

Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Der Lieferant ist an seine Angebotspreise gebunden. Eine Preiserhöhung ist 6 Wochen vorher anzukündigen. Erteilte Aufträge sind zu dem alten Preis auszuführen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Mitteilung beträgt die Lieferfrist noch mehr als 4 Monate. Wirksame Preiserhöhungen berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag. Preisregelungen in Rahmen-oder Einzelverträgen haben Vorrang vor den AEB.

Wird uns der Liefergegenstand von einem Dritten zu günstigeren Konditionen angeboten, räumen wir dem Lieferanten ein Eintrittsrecht ein. Übt der Lieferant das Eintrittsrecht nicht aus, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kaufpreis wird fällig nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung durch den Lieferanten und Zugang der Rechnung. Der Zugangszeitpunkt ergibt sich aus unserem Posteingangsstempel. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder innerhalb von 30 Tagen netto unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht zurückzuhalten.

4. Liefertermine
Unsere Liefertermine bedeuten Eingangstermine am Erfüllungsort und sind verbindlich. Ist ein Liefertag kalendermäßig bestimmt, handelt es sich um einen Fixtermin. Ist eine Kalenderwoche genannt, muss die Lieferung bis zum letzten Werktag der Woche spätestens am Freitag erfolgen.

Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Erfolgt die Lieferung nicht fristgemäß, obliegt dem Lieferanten der Nachweis, dass ihn kein Verschulden trifft.

Befindet sich der Lieferant in Verzug, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung, Schadensersatz wegen Verzögerung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ferner sind wir berechtigt, auf die Leistung zu verzichten und einen Deckungskauf auf Kosten des Lieferanten zu tätigen. In diesem Fall hat der Lieferant eventuelle Mehrkosten und den Verzugsschaden auszugleichen.

Es obliegt dem Lieferant nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

5. Lieferbedingungen
Jeder Lieferung sind die erforderlichen Lieferpapiere (Herkunftsangabe, Bestellnummer, Stückliste, Artikelnummern, statistische Warennummer, Umsatzsteuer­identnummer) beizufügen. In Schachteln, Faltkisten oder ähnlich verpackte Waren sind palettengerecht und transportsicher zu verpacken. Die Verpackungs-und Transportkosten sind im Preis enthalten. Ist abweichendes vereinbart, sind die Verpackungs-und Frachtkosten getrennt auf der Rechnung auszuweisen. Soweit wir die Fracht tragen, sind wir für alle Sendungen SLVS-Verzichtskunde.

Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

6. REACH, RoHS, Conflict Minerals

Der Lieferant hat zudem in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Waren den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Insbesondere sind die in den Waren enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. registriert. Der Lieferant stellt uns entsprechend den Bestimmungen der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter und weitergehende erforderliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung. Insbesondere sind Beschränkungen und/oder Verbote von Stoffen bzw. Verwendungen und etwaige Gehalte von Stoffen auf der Kandidatenliste (SVHC) zu beachten und mitzuteilen. Die Informationen sind an purchasing@exonda.de zu richten.

Der Lieferant hat zudem in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils geltenden Fassung sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind.

Der Lieferant stellt sicher, dass er keine Materialien oder Produkte liefert, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold beinhalten und in Konfliktminen der Demokratischen Republik Kongo gewonnen wurden.

 

7. Rechnungen / Gutschriften
Rechnungen/Gutschriften sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Für die Umstellung auf den elektronischen Dokumentenversand ist unsere vorherige schriftliche Zustimmungserklärung erforderlich. Bestellnummer und Bestelldatum sind in jeder Rechnung/Gutschrift anzugeben. Jede Rechnung/Gutschrift hat den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, insbesondere den vollständigen Namen sowie die genaue Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens, die Steuernummer oder Umsatzsteueridentnummer, Ausstellungsdatum des Beleges, Leistungszeitpunkt, Menge und Art der zu liefernden Gegenstände oder Art der zu erbringenden Leistung zu beinhalten. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Etwaige Mehr- der Minderleistungen sind gesondert in der Rechnung aufzuführen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

8. Qualitätsanforderungen
Der Lieferant ist verpflichtet¸ unsere Spezifikation einzuhalten. Bei Kauf nach Muster ergibt sich die Spezifikation durch das Muster. Bei Maschinen, Apparaten, Fahrzeugen und anderen technischen Gegenständen müssen die jeweils einschlägigen gesetzlichen DIN-und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und ist dies -soweit verkehrsüblich ­durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Ausgangskontrolle gemäß DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar durchzuführen. Die Prüfanforderungen sind mit uns abzustimmen.

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung seiner Leistung keine Patente oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer derartigen Verletzung geltend gemacht werden.

9. Gewährleistung
Abweichungen von der Spezifikation, den Anforderungen und den Liefermengen gelten als Mangel. Weist eine Lieferung von gleichartigen Waren in einer Teilmenge eine Häufung von Mängeln auf, so können wir die ganze Lieferung beanstanden.

Bei Vorliegen von Mängeln sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) und nach Verzugseintritt Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst auch den Schaden wegen Verzögerung der Leistung, die erforderlichen Nebenkosten (§ 439 Abs.2 BGB), Mangelfolgeschäden sowie Rückrufkosten auch bei präventiver Schadensabwehr.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort, wenn vertraglich nichts anderes geregelt wurde. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

Der Lieferant stellt uns von Rückgriffsansprüchen wegen Mängel der von ihm gelieferten Produkte frei.

Die Rügefrist für offene Mängel beträgt 1 Monat ab Lieferung, bei sonstigen, insbesondere bei versteckten Mängel ab Feststellung des Mangels.

Jede Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der mangelhaften Lieferung. Bei Ersatzlieferung oder Nachbesserung gilt die Gewährleistungsfrist neu. Der Lieferant haftet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege-und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf.

Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

10. Produkthaftpflichtversicherung
Der Lieferant hat für die Dauer der Geschäftsbeziehungen eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.

11. Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen
Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen oder dergleichen, die in unserem Auftrag hergestellt werden, gehen zum Zeitpunkt der Fertigstellung in unser Eigentum über. Sie sind vom Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen, unentgeltlich und separat zu lagern, zu warten und instand zu setzen. Mit unserem Eigentum darf nur für uns produziert werden. Unser Eigentum ist uns jederzeit auf unser Verlangen herauszugeben. Sofern die Herstellungskosten noch nicht ausgeglichen sind (Amortisation), erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Ausgleich der offenen Restforderung.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die von Ihm gelieferten Produkte alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Erfüllung unserer gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Dokumentations-und Auskunftspflichten gegenüber unseren Kunden oder Behörden benötigen.

12. Außenwirtschaftsrecht
Der Lieferant ist auf Verlangen verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse zu übergeben. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.

Erhalten wir eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

13. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, insbesondere alle Informationen, die die Produkte unseres Hauses betreffen wie Zeichnungen, Entwürfe und dergleichen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.

14. Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Sollte eine Regelung der AEB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen AEB hiervon unberührt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz Daten zu speichern und zu verarbeiten.

Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen wird in den Einzelverträgen bestimmt.

Gerichtsstand ist Fulda.

Stand: Januar 2019

EXONDA SALON TOOLS GmbH
Friedländer Weg 39
36132 Eiterfeld

DEUTSCHLAND