Allgemeine Lieferbedingungen der EXONDA SALON TOOLS GmbH

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten für Lieferungen von Sachen (z. B. Produkte, Geräte, Gesamtsysteme; nachfolgend: „Lieferungen“) der EXONDA SALON TOOLS GmbH („EXONDA“), Friedländer Weg 39, 36132 Eiterfeld, Deutschland (Amtsgericht Fulda, HRB 6095) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“).
1.2 Diese AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages, der durch die auf die Auftragserteilung des Kunden folgende Auftragsbestätigung durch EXONDA zustande kommt.
1.3 Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor. Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie gelten auch dann nicht, wenn EXONDA nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote; Leistungsbeschreibungen
2.1 Unsere Angebote sind bezüglich Preisen, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten bis zu unserer Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten, Kostenvoranschläge und Datenblätter etc. („Unterlagen“) stellen keine Garantien im Sinne des § 443 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern Leistungsbeschreibungen dar. Abweichungen, die durch eingetretenen Fortschritt begründet und gerechtfertigt sind, behält sich EXONDA auch nach Bestätigung des Auftrags vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlagen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von EXONDA zu reproduzieren, zu kopieren, Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderweitig weiterzugeben oder diese Unterlagen in einer Weise zu verwenden, die den Interessen von EXONDA zuwiderläuft. Sofern der Auftrag EXONDA nicht erteilt wird, sind die Unterlagen EXONDA auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Auftragserteilung
3.1 Auftragserteilungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt sind und von uns durch Auftragsbestätigung bestätigt werden. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Lieferung oder gleichzeitig mit der Lieferung erfolgen.
3.2 Änderungen des Auftrags, insbesondere Änderungen beauftragter Mengen sind bei bereits bestätigten Terminen im laufenden Kalendermonat der ursprünglichen Auftragserteilung nicht zulässig. Im Falle von Auftragsstornierungen sind grundsätzlich alle zur Erfüllung des bestätigten und stornierten Auftrags beschafften Materialien einschließlich der Beschaffungs- und Finanzierungskosten vom Kunden zu übernehmen. Im Falle von Verschiebungen von bestätigten Terminen für Aufträge über drei (3) Kalendermonate hinaus sind die dadurch verursachten zusätzlichen Lager-, Versicherungs- und Finanzierungskosten vom Kunden zu übernehmen.

4. Preise;
4.1 Unsere Preise verstehen sich netto EX WORKS Eiterfeld (INCOTERMS 2010), soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen treffen. Sofern ein Mengenrabatt gewährt wird, so bezieht sich dieser auf die geschlossene Abnahme einer Bestellung an eine einzige Empfängeradresse. Bei Abrufaufträgen werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
4.2 Die Preise verstehen sich in Euro (€), zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe, soweit eine solche anfällt. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben, die gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen eines anderen Rechts als des nach diesen AGB anwendbaren Rechts erhoben werden. Einweg- bzw. Transportverpackung ist im Preis inbegriffen und wird im Falle einer Rücksendung nicht gutgeschrieben. Mehrwegverpackungen, wie z.B. Paletten, werden nur leihweise überlassen. Soweit kein bestimmter Versandweg oder eine bestimmte Versandart vereinbart worden ist, behalten wir uns die kostengünstigste Lösung vor. Kosten für vom Kunden gewünschte Spezialverpackung werden gesondert berechnet.
4.3 Die Preise entsprechen der Kostenlage für EXONDA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten bis zum Tage der Lieferung Kostenänderungen eintreten, behält sich EXONDA eine Angleichung der Preise vor, sofern die Lieferungen und/oder die Erbringung der Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen.

5. Lieferung
5.1 Lieferfristen sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich erklärt worden sind.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu stellender Dokumente und Beistellungen und Erfüllung etwaiger sonstiger Verpflichtungen voraus.
5.3 Teillieferungen sind möglich.
5.4 Die Fristen gelten bei Erfüllung der EXONDA obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der gemäß Nr. 4.1 anwendbaren Incoterms als eingehalten.
5.5 Ist die Nichteinhaltung der Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung oder auf den Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wideranlauffrist. Zu Fällen höherer Gewalt gehören auch alle hoheitlichen Verfügungen, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung trotz ordnungsgemäßer Antragstellung, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, sowie sonstige Gründe wie die Nicht- oder Spätbelieferung durch Lieferanten, die EXONDA nicht zu vertreten hat.
5.6 Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Verzugs mit der Lieferung und/oder Leistung als auch weitere Schadensersatzansprüche bestehen nur in den Grenzen der Nr. 12 dieser AGB.
5.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von EXONDA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzugs der Lieferungen und/oder Leistungen vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz neben der Leistung verlangt oder auf der Lieferung und/oder Leistung besteht. Ansprüche aus Verzug verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden.

6. Abnahme; Gefahrübergang
6.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist und EXONDA nach Fertigstellung die Abnahme der vertragsmäßigen Lieferungen verlangt, hat der Kunde sie unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Soweit der Kunde nicht fristgemäß eine Abnahme durchführt oder diese unberechtigt verweigert, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen ‑ gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase ‑ in Gebrauch ge­nommen worden sind.
6.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über
(i) gemäß den in Nr. 4.1 maßgebenden Incoterms oder
(ii) für die Zeitspanne, um die der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Vertragsleistung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird (Annahmeverzug). Jedoch ist EXONDA bereit, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

7. Zahlung
7.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechungsdatum rein netto, ohne Abzug oder nach Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszins zu berechnen.
7.2 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.
7.3 Ist der Kunde im Zahlungsverzug oder hat er seine Zahlung eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferung einzustellen.
7.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder bezüglich solchen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen wird ausgeschlossen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs­rechts nur wegen Forderungen zu, die aus demselben Vertrag wie die jeweilige Gegenforderung von EXONDA herrühren.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Sachen (nachfolgend:„Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von EXONDA bis zur Erfüllung sämtlicher, EXONDA gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender, Forderungen und Ansprüche (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent), soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so ist EXONDA berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteres­sen an der Vorbehaltsware zu unterstützen.
8.2 Soweit das Eigentum von EXONDA an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt EXONDA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen Vorbehalts­ware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind EXONDA und der Kunde sich bereits jetzt einig, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache an EXONDA überträgt. EXONDA nimmt diese Übertragung an. Kosten, die EXONDA in Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche als Miteigentümer entstehen, trägt der Kunde.
8.3 Soweit der Wert aller Sicherungs­rechte, die EXONDA nach dieser Nr. 8 zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen und Ansprüche um mehr als zehn Prozent (10 %) übersteigt, wird EXONDA auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte an der Vorbehaltsware freigeben; EXONDA darf jedoch die freizugebende Vorbehaltsware auswählen.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent in Höhe der EXONDA zustehenden Forderungen und Ansprüche an EXONDA ab. EXONDA nimmt die Abtretung an.
8.5 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber EXONDA erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist EXONDA berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde darf diese Forderungen jedoch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an EXONDA zu bewirken, als noch Forderungen von EXONDA gegen den Kunden bestehen.
8.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde EXONDA unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte die EXONDA in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
8.7 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EXONDA zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

9. Haftung für Sachmängel
9.1 Sofern Leistungen einen Sachmangel aufweisen, werden sie nach Wahl von EXONDA unentgeltlich nachge­bessert, neu geliefert oder neu erbracht (nachfolgend: „Nacherfüllung“), sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Nr. 6.2 vorlag.
9.2 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme oder Lieferung gemäß Nr. 6.1 bzw. 6.2. Dies gilt nicht, in Fällen von Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder des Nichteinhaltens einer Beschaffenheitsgarantie.
9.3 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber EXONDA unverzüglich schriftlich und detailliert zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist EXONDA berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
9.4 EXONDA ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.5 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.Sachmängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen (z.B. infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru­chung, ungeeigneter Betriebs­mittel, mangelhafter Verarbeitung) oder bei natürlicher Abnutzung der Sachen.
Darüber hinaus kann der Kunde auch keine Sachmängelansprüche für Schäden geltend machen, soweit diese auf Grund besonderer äußerer wie z.B. chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse nach Gefahrübergang entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
9.6 Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen, insbesondere Transport‑,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt EXONDA nur insoweit, als die gelieferte Sache nicht entgegen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, trägt EXONDA nur diejenigen Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte; die darüber hinaus gehenden, durch die Verbringung verursachten Kosten der Nacherfüllung trägt in diesem Fall der Kunde. Etwaige entstehende Kosten für Demontage und Montage einer Sache und die Kosten der Übersendung an uns gehen zu Lasten des Kunden.
9.7 Weitergehende Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.

10. Rücksendungen
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei unaufgeforderter Rücksendung sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die Ware auf Kosten des Absenders zurückzuschicken. Bei Reparaturen, die nach Ablauf der in Nr. 9.2 bezeichneten Frist liegen und die nicht aufgrund gesondert vereinbarter Garantieleistung erbracht werden, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Fracht sowie die Reparaturen.

11. Haftung für Rechtsmängel / Verletzung gewerblicher Schutzrechte
11.1 EXONDA ist verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Bestimmungsortes frei von Rechtsmängeln, z.B. gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von EXONDA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet EXONDA gegenüber dem Kunden innerhalb der nachfolgend bestimmten Frist wie folgt:
(i) EXONDA wird eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
(ii) Ist dies EXONDA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte sowie Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 12 zu. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von EXONDA bestehen nur, soweit der Kunde EXONDA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und EXONDA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferungen oder Leistungen wegen der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte ein, hat er etwa durch ausdrücklichen Hinweis an den Dritten sicherzustellen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.2 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
11.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von EXONDA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferungen und/oder Leistungen vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von EXONDA gelieferten Produkten eingesetzt werden.
11.4 Weitergehende Ansprüche wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

12. Haftung
12.1 EXONDA haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden, für schriftlich abgegebene Garantien sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit. Die Haftung gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlich zwingenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
12.2 Im Übrigen ist die Haftung von EXONDA gegenüber dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich Verzug (Nr. 5.4) auf insgesamt fünfzehn Prozent (15 %) der vereinbarten Vergütung beschränkt.
12.3 Unbeschadet der Haftung gemäß Nr. 12.1 sowie Nr. 5.6 haftet EXONDA nicht für Vermögens- oder Folgeschäden, für Schadensersatz aus entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragliche Ansprüche Dritter, entgangene Nutzungen, Finanzierungsaufwand, Zinsverluste und Ansprüche aus einem getätigten Deckungskauf sowie Verlust von Daten, Informationen und Programmen.
12.4 Vorbehaltlich der gesetzlich zwingenden Haftung (Nr. 12.1) beträgt die Verjährungsfrist etwaiger Haftungsansprüche zwölf (12) Monate ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden. Nr. 9.2 bleibt hiervon unberührt.
12.5 Eine weitergehende Haftung seitens EXONDA ist ausgeschlossen.

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
13.1 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen EXONDA und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollissionsrechtlicher Regelungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.2 Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten wird Fulda als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. EXONDA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Geschäftsführung:  Dirk Aschenbach I Swen Heimeroth

Handelsregister AG Fulda HRB 6095

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